Folge 387 - Finderlohn

Wer eine verlorene Sache gefunden hat und sie dem Eigentümer zurückgibt, hat Anspruch auf Finderlohn. Finderlohn ist eine Belohnung und kann von jeder Person, die ihre gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat, geltend gemacht werden. Geregelt wird die in § 971 BGB. Der Finderlohn bemisst sich nach dem Wert der verlorenen bzw. wiedergefundenen Sache: Bis 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 Prozent des Wertes, über 500 Euro sind es dann 25 Euro zuzüglich 3 Prozent von dem über 500 Euro hinausgehenden Wert. Hat die Sache nur für den Verlierer einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen. Bei gefundenen Tieren beträgt der Finderlohn generell 3 Prozent. Für Fundsachen aus öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden mit einem Wert von bis zu 50 Euro wird Finderlohn gezahlt, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohnes. Und wer fremde Sachen findet und behält macht sich unter Umständen der Fundunterschlagung strafbar. Dabei verfällt in jedem Fall der Anspruch auf Finderlohn. Ich habe schonmal einen Autoschlüssel gefunden und diesen bei der Fundstelle des örtlichen Rathauses abgegeben. Die Besitzerin hat sich sehr gefreut und mir einen Finderlohn überreicht. Welche Erfahrungen hast du bereits beim Thema Finderlohn gemacht? Schreibe mir gerne eine Nachricht über mein Kontaktformular unter http://geldbewusst.wordpress.com

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