Taufe, Erstkommunion und Firmung: Kirchenrechtliche Fragen zu den Initiationssakramenten
Ref.: Domvikar Msgr. Dr. Ernst Freiherr von Castell, Leiter der Stabsstelle Kirchenrecht beim Generalvikariat Augsburg, Augsburg Die Kindertaufe ist ein beliebter Ritus auch in Familien, die nicht jeden Sonntag in die Kirche gehen - ebenso die Erstkommunion und die Firmung. Eltern erhoffen sich davon meistens recht vage einen Segen für ihre Kinder, oder sie schätzen einfach die christlichen Werte. Diese Entwicklung führt dazu, dass bei den Eltern, aber auch in Pfarreien sowie unter Verwandten und Freunden viele Fragen auftauchen, zum Beispiel: Welche Voraussetzungen gibt es überhaupt für das Patenamt? Darf ein Kind getauft werden, wenn die Eltern überhaupt nicht gläubig sind? Wenn die Eltern die Kinderbeichte kritisch sehen - kann man dann vor der Erstkommunion darauf verzichten? Und ist eine Firmung überhaupt gültig, wenn ein Firmling nicht einmal den Willen hat, den Glauben tatsächlich leben zu wollen? Über all diese Fragen kann man aus grundsätzlichen und pastoralen Überlegungen heraus streiten. Aber es sind auch klare kirchenrechtliche Regeln damit verbunden - denn wenn es etwa um das Patenamt geht, dann reicht es nicht, wenn die betreffende Person einfach der coolste Onkel oder die Lieblingsfreundin ist. Welche kirchlichen Regeln mit den Initiationssakramenten verbunden sind, das klären wir in der Lebenshilfe mit dem langjährigen Leiter der Stabsstelle Kirchenrecht im Bistum Augsburg, Domvikar Msgr. Dr. Ernst Freiherr von Castell.