Mikrojob – erklärt von Annette Klosa-Kückelhaus

Wer sich ein Zubrot bis 538 Euro verdienen möchte, kann mit einen Minijob annehmen. Für diese gering entlohnte Beschäftigung muss nach deutschem Recht kein Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeitrag bezahlt werden. Beim Midijob hingegen müssen Beiträge abgeführt werden und der Verdienst darf zwischen 538 bis 2000 Euro liegen. Ob Mini- oder Midijob, beides ist nicht zu verwechseln mit dem Mikrojob. Wo dieser Begriff herkommt und was es damit auf sich hat, das erläutert Annette Klosa-Kückelhaus vom Leibniz-Institut für Deutsche Sprache in Mannheim.

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