Vorstandsvergütung und pauschaler Aufwandsersatz
Vereine sind gehalten, keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen zu begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). In der Praxis führt vor allem die Frage, ob Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins eine Vergütung erhalten dürfen und – falls dies bejaht wird – wie hoch diese sein darf, nicht selten zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.